Die Sorgenliste der Assekuranz und ihrer Kunden ist lang. Nicht nur die andauernde Pandemie beherrscht die globale Risikolandschaft. Naturkatastrophen nehmen zu. ESG schafft neue Haftungsrisiken für die Wirtschaft. Politische Risiken geraten in den Fokus der globalisierten Welt. Täglich wird von neuen Ransomwareangriffen berichtet.

Die Reaktion vieler nationaler Versicherer, wie auch Programmversicherer: Bedingungseinschränkungen, Prämienerhöhungen, Kapazitätsbeschränkungen. Im Rahmen der Renewals kamen internationale Versicherungsprogramme und Policen wieder auf den Prüfstand – und wurden häufig nicht wie einmal etabliert weitergeführt. Unternehmen und Makler sind gezwungen umzudecken oder neu zu strukturieren.

Die Umdeckung internationaler Versicherungsprogramme bzw. -verträge ist anspruchsvoll. Der vorliegende Beitrag beleuchtet ausgewählte Aspekte aus unserer anwaltlichen Beratungspraxis.

1. Internationale Ebene: Verhältnis von Masterpolice und lokalen Programmpolicen

Ein internationales Versicherungsprogramm umfasst regelmäßig Lokalpolicen und eine Masterpolice. Ein stimmiges Zusammenspiel von Mastercover und Lokalpolicen zu schaffen, ist generell eine Herausforderung. Dies gilt erst recht, wenn beispielsweise der führende Programmversicherer das Programm nicht zu den Bedingungen des Mastervertrages fortführen möchte.

Home turf vs global – operation of program

In der Regel enthalten Masterpolicen Regelungen, nach denen das Bestehen des Mastervertrages notwendige Voraussetzung für das (Fort-)Bestehen des Programms im Ganzen ist. Wird der Mastervertrag nicht verlängert, müssen daher auch die Lokalverträge neu geschlossen bzw. verlängert werden (abhängig von den jeweiligen Regelungen in den Lokalpolicen). Dabei zeigen sich unterschiedliche Konzepte der Versicherungsmärkte und Rechtsordnungen. Während hierzulande in vielen Programmen bzw. Sparten (wie etwa property oder general / product liability) automatische Verlängerungen üblich sind, sehen etwa angloamerikanische Policen regelmäßig kein „tacit renewal“ vor. Die Praxis zeigt: Eine rechtzeitige und vollständige (Um)deckung aller Policen gelingt nicht immer. Müssen Programmversicherungen neu verhandelt werden, sind dabei die im Programm selbst oder auch durch lokale Standards gegeben Vorgaben zu beachtet.

Bestehen Schwierigkeiten, eine lokale Deckung mit angemessenen Bedingungen und Limits einzurichten oder aufrecht zu erhalten, stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit die Masterpolice selbst Deckung für das im Ausland belegene Risiko bietet. Dies kann „direkt“ der Fall sein über die Masterpolice, also über die unmittelbare Geltung der Bedingungen der Masterpolice im Ausland. Hier stellen sich die altbekannten aufsichtsrechtlichen Fragen (Stichwort: „non-admitted-Problematik“). Der Mastervertrag kann aber auch „mittelbar“ greifen, wenn eine erweiterte Deckung des Finanzinteresses zugunsten der Inlands-Versicherungsnehmerin vereinbart ist. Doch inwieweit eine solche FinC-Deckung verlässlich ist, erscheint fraglich. In der Regulierung grenzüberschreitender Industrieschäden führt jedenfalls spätestens die Frage der Auszahlung von Versicherungsleistungen immer wieder zu Komplikationen.

To be or not to be: Der “trigger”

Ob und wann der Versicherungsschutz besteht, entscheidet vor allem die Versicherungsfalldefinition. Bekanntlich bestehen unterschiedliche „trigger“, an die Versicherungsfalldefinitionen die Rechtsfolge des Versicherungsschutzes dem Grunde nach anknüpfen. Gerade im internationalen Kontext kann dies Probleme bereiten, insbesondere bei allen Typen von Haftpflichtversicherungen – geht es doch dabei häufig um long tail-Risiken. Schon im deutschen Markt finden sich tradierte Deckungskonzepte in den verschiedenen Sparten, die unterschiedliche Versicherungsfälle als Deckungsauslöser vorsehen (Verstoßprinzip, Schadenereignisprinzip, Feststellungs- oder Manifestationsprinzip und Claims made-Prinzip). Geht es um internationale Versicherungsprogramme zeigt die Praxis, dass vor allem bei einem „Systemwechsel“ von einem „trigger“ auf einen anderen besondere Sorgfalt nötig ist, um Deckungslücken möglichst zu vermeiden.

Praxisbeispiel:

Eine Claims-made-Police kann nicht fortgeführt werden. Versicherungsschutz ist nur auf „occurrence-Basis“ erhältlich (d.h. nach dem Schadenereignisprinzip). Das (reine) Claims-made Prinzip schafft eine relativ klare Situation für alle Beteiligten: Deckungsauslösend ist die Anspruchserhebung gegenüber dem Versicherungsnehmer (z.B. in der internationalen Produkthaftpflichtversicherung) oder gegenüber der versicherten Person (z.B. in der D&O Versicherung). Die Anspruchserhebung ist ein relativ einfach festzustellender – und rechtlich zu bewertender – Umstand. Der Versicherer kann danach fragen, und der Versicherungsnehmer kann anzeigen, ob/wenn eine Inanspruchnahme vorliegt. So einfach macht es das „occurrence-Prinzip“ nicht. So können Umstände bestehen, aufgrund derer zwar (noch) keine Inanspruchnahme erfolgte, die aber durchaus nach dem occurrence-Prinzip einen (bereits eingetretenen) Versicherungsfall begründen. Der neu eintretende Versicherer will wissen, welche Risiken er deckt – und so kommt seinen Risikofragen und den Angaben des Versicherungsnehmers und Maklers besondere Bedeutung zu.

Pauschale Aussagen zu derartigen Konstellationen sind nicht möglich. Immer erfordern sie besondere Sorgfalt bei ihrer Bewertung und Regelung.

Fingerpointing: Potenzielle Mehrfachversicherung oder Totalausfall – welche Versicherung tritt ein?

Oberstes Ziel im Underwriting muss eine klare Deckungssituation sein. Dazu gehört – neben der Regelung zum Versicherungsfall – auch die Abgrenzung unterschiedlicher Versicherungsperioden in zeitlicher Hinsicht. Doch das ist gar nicht so einfach, wie die Praxis regelmäßig zeigt. Versicherer, die meinen, ein Risiko nicht mehr zu tragen und auch keine Prämien mehr erhalten (ganz zu schweigen von der Frage nach ihrem Rückversicherungsschutz), sind selten gewillt Deckung zu gewähren. Häufig verweist dann der nachfolgende Versicherer auf den Vorversicherer, oder auch umgekehrt. Man muss nicht einmal über den nationalen Tellerrand schauen, um diesem Problem zu begegnen (Stichwort: „gedehnter Versicherungsfall“).

Die Abgrenzung zwischen Versicherungsverträgen bzw. die Zuordnung von Risiken zu einzelnen Versicherungsperioden ist nicht nur im Schadenfall herausfordernd, sondern auch im Underwriting. Kann ein Vertrag unbelastet starten oder schlummert ein Schaden? Hilfe bieten hier klare vertragliche Regelungen. Allerdings werden derartige Regelungen häufig dann getroffen, wenn die Beteiligten Kenntnis von relevanten Umständen und ein Bewusstsein für die konkrete Problemsituation haben. Sind aber derartige Umstände (noch) nicht bekannt bzw. nicht als problematisch erkannt worden, gilt der schlichte Satz: „hinterher ist man immer schlauer“. Ist also ein Problem nicht speziell vertraglich geregelt, kommt es auf die allgemeinen vertraglichen Regelungen an. Die Frage, welcher von mehreren in Betracht kommenden Versicherungsverträgen eintrittspflichtig ist, regeln Subsidiaritätsklauseln (englische Entsprechung: „other insurance clauses“). So unzureichend diese Klauseln häufig – auch in verbreiteten Musterbedingungen – formuliert sind, so bedeutsam ist ihre Rolle in den Streitfällen. Natürlich regeln einige Bedingungswerke zugunsten des Versicherungsnehmers, vorrangig einzutreten (z.B. die Muster-AVB des GDV zur Cyberversicherung). Der Regelfall dürfte aber starke oder schwache Subsidiaritätsklauseln sein, die auf den jeweils anderen Vertrag verweisen. In den gravierendsten Fällen besteht Streit mit beiden Versicherern über die Deckungspflicht. Daher sollte diesen Klauseln bereits bei Abschluss bzw. Verhandlung der Verträge eine besondere Aufmerksamkeit zukommen, um ein möglichst stimmiges System sicherzustellen.

All or nothing: Serienschadenklauseln

Nicht erst im Schadenfall haben Serienschadenklauseln eine hohe praktische Bedeutung. Beispielsweise in der Produkthaftpflichtversicherung kommen sie auch bei Verlängerungsverhandlungen oder Neuabschlüssen immer wieder auf den Tisch – zu Recht, wie die Praxis zeigt. Serienschadenklauseln haben den Zweck, das mögliche Exposure des Versicherers zu begrenzen und eine Serie einer Versicherungsperiode zuzuordnen. Ein prinzipiell legitimes Ansinnen. Doch so klar und einfach ist es häufig nicht. Immer wieder ziehen Versicherer Serienschadenklauseln heran, um eine Regulierung abzulehnen.

Praxisbeispiel:

So etwa im Fall eines Automotive-Zulieferers. Der Produkthaftpflichtversicherer argumentierte, ein bestimmter Produktfehler gehe auf ein Inverkehrbringen vor Versicherungsbeginn zurück. Es liege eine Serie vor, die wegen Vorvertraglichkeit insgesamt unversichert sei. Der Versicherer überging dabei, dass die Serienschadenklausel nach ihrem Wortlaut nur „Versicherungsfälle“ zu einer Serie verklammerte. Ein Versicherungsfall ist ein prinzipiell gedecktes Ereignis. Ein von vornherein ungedecktes Ereignis ist kein Versicherungsfall im Sinn der Police. Mit einem vorvertraglichen (per se unversicherten) Ereignis kann daher kein innerhalb der Policenlaufzeit eintretender Versicherungsfall verklammert werden. Die Serienschadenklausel verklammerte nur Versicherungsfälle in der versicherten Zeit. Sie diente aber nicht dazu, eigentlich in versicherter Zeit eingetretene Versicherungsfälle aus der Deckung in die Vorvertraglichkeit hinauszuziehen. Wenn also eine Serie vorlag, dann nur von solchen (gleichartigen) Versicherungsfällen im Sinn der Klausel, die während der Vertragslaufzeit eintraten.

Auf der Hand liegt, dass das Problem von Serienschadenklauseln gerade bei einem Versichererwechsel besteht. Eine sorgfältige Überprüfung bzw. Erstellung der Klauseln minimiert Risiken, im Schadenfall zwischen den Stühlen zu sitzen.

Master or Servant: Welche Bedingungen greifen?

Im Verhältnis Masterpolice und Lokalpolice stellt sich ebenfalls die Frage, zu welchen Bedingungen das Programm Deckung bietet. Regelmäßig sehen Masterpolicen neben DIL-Klauseln auch DIC-Klauseln vor, um auf Bedingungsebene ein einheitliches Deckungsniveau zu gewährleisten. Teilweise enthalten die Masterverträge Reverse-DIC-Klauseln. Sie mögen oft ein Schlummerdasein fristen. Doch z.B. die pandemiebedingten Schadenfälle zeigten, dass man die Klauseln nicht aus dem Blick verlieren sollte. Ob sie verhandelbar sind, sei dahingestellt. Doch unsere Praxis zeigte: Auch in Verlängerungs- und Schadenfallverhandlungen können die Klauseln ein echtes „tool“ gegenüber Versicherern bieten. So konnten über Reverse-DIC-Klauseln etliche Covid-19-Schadenfälle erfolgreich reguliert werden.

Praxisbeispiel:

Unterschiedlichste Kunden (wie etwa internationale Hotelketten oder Automotive-Zulieferer) unterhielten in Deutschland geführte internationale Versicherungsprogramme. Die UK-Lokalpolicen boten eine non-(physical) damage business interruption Deckung. Der Mastervertrag enthielt eine Reverse-DIC-Klausel. Während hierzulande der leidige Streit über die Betriebsschließungsversicherung noch immer andauert und Kunden bislang regelmäßig leer ausgehen, waren in England die Versicherungsnehmer mit ihren BI-Bedingungen weitgehend erfolgreich. Eine Entscheidung des Supreme Court im Musterverfahren der englischen Versicherungsaufsicht FCA bahnte den Weg. Nach Angaben der FCA wurden bis zum 21. Dezember 2021 GBP 916.662.633,08 reguliert*.

*Quelle: Die für den englischen Markt verantwortliche Finanz- und Versicherungsaufsicht (Financial Conduct Authority, FCA) führt Buch über den Stand der Schadenzahlungen der Versicherer im Zusammenhang mit Covid-19 – transparent nachvollziehbar unter https://www.fca.org.uk/data/bi-insurance-test-case-insurer-claims-data

Über die Reverse-DIC-Klausel konnten die Versicherungsnehmer hierzulande Deckung nach den Bedingungen der englischen Lokalpolicen beanspruchen.

2. Horizontale Ebene: Die Beteiligung unterschiedlicher Versicherer nebeneinander mit jeweiligen Anteilen im Wege der Mitversicherung

Gerade in einem harten Markt ist es zunehmend schwierig geworden, die notwendigen Kapazitäten zu erhalten. Regelmäßig sind auf horizontaler Ebene mehrere Versicherer im Wege der offenen Mitversicherung am Risiko beteiligt.

You’ll never walk alone: Mitversicherung – Was, wenn einer nicht will?

Nicht immer kann ein Mitversicherer zu gleichen Bedingungen ausgetauscht werden. Immer häufiger verlangen einzelne Versicherer beispielsweise Bedingungseinschränkungen. So führte etwa im Fall eines Pharmakonzerns die Marktentwicklung in den USA dazu, dass einzelne beteiligte Versicherer einen bestimmten Risikoausschluss forderten. Doch über dessen Inhalt und Formulierung bestand keine Einigkeit. Eine besondere Herausforderung, der letztlich nur durch sorgfältige Regelungen und deren Dokumentation zu begegnen ist.

Im Zusammenhang mit der Mitversicherung treten immer wieder auch die Führungsklauseln der Policen auf den Plan. Unsere Praxis zeigt vermehrt, dass sich Mitversicherer nicht an Entscheidungen des führenden Versicherers gebunden sehen. Ob dieser Entwicklung beim Underwriting vorgebeugt werden kann, ist aus anwaltlicher Sicht kaum zu beurteilen. Eine besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, ob und wie die beabsichtigte Mitversicherung funktioniert, unseres Erachtens aber allemal.

3. Vertikale Ebene: Die Beteiligung von Versicherern auf unterschiedlichen Ebenen im „Tower“ im Wege der Grund- und Exzedentenversicherung.

Eine häufig gewählte Alternative bzw. Kapazität schaffende Ergänzung zu einer reinen Mitversicherung auf horizontaler Ebene ist die vertikale Beteiligung von Versicherern im „Tower“, bestehend aus der Grundversicherung und zumindest einer Exzedentenversicherung (häufig mehrerer).

All that glitters is not gold: Gleichlauf des Deckungsschutzes im Tower?

Die Exzedentenversicherung greift im Anschluss an die Grunddeckung. So weit, so unspektakulär. Geht man jedoch in medias res, bestehen anspruchsvolle Gestaltungsfragen, um einen Gleichlauf des Deckungsschutzes im „Tower“ sicherzustellen.

In der Regel enthalten Exzedentenverträge „Following form“-Vereinbarungen, wonach der Exzedentenversicherer Deckung zu den Bedingungen des Grundvertrages bietet, soweit sich nichts Abweichendes aus dem Exzedentenversicherungsvertrag ergibt. Was gilt aber beispielsweise, wenn der Grundversicherer die Deckung nachträglich ändert und ein „Mehr“ an Versicherungsschutz bietet? Dies bindet nicht ohne weiteres den Exzedentenversicherer.

Eine besondere Herausforderung besteht in der Synchronisation des „Towers“, wenn sich einzelne Bestandteile ändern (beispielsweise ein Exzedent ausgetauscht wird oder hinzukommt). Das gilt für den zeitlichen Gleichlauf, beispielsweise den Bestimmungen zur Rückwärtsdeckung oder Nachmeldefristen etc, ebenso wie für den sachlichen Gleichlauf (Werden Begriffe einheitlich definiert? Welche Ausschlüsse bestehen? etc.).

4. Generelle Aspekte: Dokumentation und Rechtswahl

Selbst auf die Gefahr hin, Offenkundiges anzumahnen: Unsere Praxis zeigt, dass es immer wieder zu Unstimmigkeiten im Versicherungsverhältnis kommt, weil generelle Aspekte unbeachtet bleiben. Zu zweien exemplarisch:

Publish or perish: Dokumentation des Versicherungsschutzes

Gerade wenn im internationalen Kontext unterschiedliche Beteiligte unter Zeitdruck agieren und die Policenausstellung aufwändig ist und dauert, kann es im Nachhinein zu Problemen kommen, weil die Dokumentation des Versicherungsschutzes unzureichend ist. Nicht allein aus Sicht des Maklers mit seinen entsprechenden Pflichten besteht ein grundlegendes Eigeninteresse an einer Dokumentation des Versicherungsschutzes – und auch des Zustandekommens. Geht es später beispielsweise um die Auslegung einer verhandelten Ausschlussklausel, kann auch die Kommunikation der Beteiligten aus den Verhandlungen herangezogen werden, um zu ermitteln, was die Parteien regeln wollten.

Choose your battles: Rechtswahl und Jurisdiktion

Typischerweise enthalten Mastervertrag und Lokalpolicen unterschiedliche Rechtswahlen und Regelungen zur Streitbeilegung (Gerichtsstandsklauseln, Schiedsklauseln, Mediationsklauseln). Einige Verträge regeln ausdrücklich, welche von mehreren Sprachfassungen Vorrang bei der Auslegung hat usw. Eine gewisse Vielfalt bzw. „Inhomogenität“ im Programm lässt sich nicht vermeiden. Was zu vermeiden ist, in der Praxis aber immer wieder vorkommt sind widersprüchliche oder unklare Regelungen innerhalb der einzelnen Verträge. So ist Chaos vorbestimmt, wenn etwa ein Vertrag einerseits in einem Bedingungsteil eine Gerichtsstandsklausel enthält, in einem anderen aber eine Schiedsklausel.

5. Fazit

Allein die vorstehende Auswahl an Fragestellungen zeigt, wie komplex und anspruchsvoll die Umdeckung internationaler Versicherungsverträge ist. Diese und andere Herausforderungen gilt es für Versicherungsmakler zu meistern, damit der Versicherungsschutz am Ende hält, was sich der Kunde erhofft – nicht zuletzt um eigene Haftungsrisiken zu minimieren.

Über NORDEN Rechtsanwälte:

Wir beraten nationale und internationale Konzerne, mittelständische Unternehmen und deren Versicherungsmakler zu allen Rechtsfragen unternehmensbezogener Versicherungen – von der Vertragsgestaltung bis zur Durchsetzung von Versicherungsansprüchen im Schadensfall. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir pragmatische, verständliche und wirtschaftlich nachhaltige Lösungen und Strategien für komplexe Sachverhalte und anspruchsvolle Fragestellungen – kreativ, effizient und leidenschaftlich. Dabei handeln wir weitsichtig: rechtlich, unternehmerisch, strategisch.

Über den Autor

Christian Drave, LL.M.
Christian Drave, LL.M.Rechtsanwalt und Partner bei NORDEN Rechtsanwälte